Rechte als Hinweisgeber
»Nötig ist wenig und zugleich doch viel: der Mut, das Richtige zu tun.«
Als Hinweisgeber erfüllen Sie eine wichtige Aufgabe in der Gesellschaft und der Wirtschaftswelt. Hinweise von »Whistleblowern« stellen bei der Prävention, Aufdeckung, Identifizierung und Aufklärung von unethischem oder gar strafbarem Verhalten einen der wichtigsten Beiträge dar. Oft sind es die Mitarbeiter vor Ort, die durch ihre Nähe zu den Geschehnissen als erste von ungesetzlichem Verhalten erfahren und den Anstoß für die Aufklärung leisten können. Hinweisgeber sind nicht »Nestbeschmutzer«, sondern ein wichtiger Teil bei der Bekämpfung von unethischem Verhalten.
Mit Ihrem Hinweis leisten Sie einen wichtigen Beitrag dazu, die Reputation, die Integrität und das Ansehen Ihres Unternehmens bei Kunden, künftigen Mitarbeitern, Aufsichtsbehörden und anderen geschäftlichen Kontakten zu wahren und zu schützen.
Der europäische Gesetzgeber hat sich deswegen dazu entschlossen, Hinweisgeber in Zukunft besser zu schützen. Auf dieser Seite informieren wir Sie darüber, welche Rechte Ihnen vom Gesetzgeber eingeräumt werden. Auf Wunsch beraten wir Sie auch vor der Abgabe eines Hinweises über Ihre Rechte.
Hinweis:
Die nachfolgenden Ausführungen gelten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur für Verstöße gegen Rechtsverstöße auf europäischer Ebene. Bisher sind Hinweisgeber nach den folgenden Vorschriften noch nicht geschützt, wenn sie ausschließlich deutsche Rechtsverstöße melden (bspw. Arbeitsschutzverstöße, Verstöße gegen Diskriminierungsverbote usw.). Bei der Umsetzung der Hinweisgeber-Richtlinie in deutsches Recht will der deutsche Gesetzgeber Hinweisgeber aber auch dann schützen, wenn sie Verstöße gegen deutsches Recht melden. Der Hinweisgeber soll sich vorab nicht darüber informieren müssen, ob er einen Verstoß gegen Unionsrecht- oder Bundesrecht meldet. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt (stand September 2021) wurde die Richtlinie noch nicht in deutsches Recht umgesetzt.
Höherer Schutz bei Hinweisabgabe
Der europäische Gesetzgeber hat sich dazu entschlossen, Hinweisgebern in arbeitsrechtlicher Sicht einen erhöhten Schutz zukommen zu lassen. So darf kein Hinweisgeber wegen der Abgabe eines Hinweises an eine interne oder externe Stelle benachteiligt werden. Dieses Benachteiligungsverbot ist umfassend und weitreichend zu verstehen und meint nicht nur einen erhöhten Kündigungsschutz, sondern auch den weiteren Schutz – etwa bei betriebsinternen Ausschreibungen, Beförderungen oder Gehaltsverhandlungen. Im Zweifel ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet zu beweisen, dass etwa eine Kündigung (auch während der Probezeit) in keinem Zusammenhang mit der Nutzung des Hinweisgebersystems stand.
Schutz vor strafrechtlicher und zivilrechtlicher Verfolgung
Wer sich mit der Aufdeckung von Missständen an Aufsichtsbehörden oder gar an die Öffentlichkeit wie Journalisten wendet, soll beispielweise wegen des Verrats von Geschäftsgeheimnissen nicht strafrechtlich verfolgt und sanktioniert werden können. Ähnliches gilt auch für privatrechtliche Verschwiegenheitsvereinbarungen, die ein Vertragsstrafenversprechen enthalten. Derartige Versprechen sind in diesem Zusammenhang nicht wirksam.
Anspruch auf Anonymität
Als Hinweisgeber oder auch nur potenzieller Hinweisgeber haben Sie Anspruch auf vollständige Anonymität. Dies beginnt schon bei der möglichen Kontaktaufnahme über die Hinweisgeberplattform. Durch spezielle technische Vorkehrungen, wie Verschlüsselungstechnologien, wird sichergestellt, dass keine Rückschlüsse auf ihre Person, ihren Aufenthaltsort oder auf das von Ihnen genutzte Endgerät möglich sind. Eine derartige anonyme Kontaktaufnahme hat für die bearbeitende Stelle jedoch auch den großen Nachteil, dass Sie nicht für Rückfragen zur Verfügung stehen und an der weiteren Aufdeckung des Ereignisses mitwirken können. Auch im weiteren Verlauf des Verfahrens bleibt Ihre Identität auf Wunsch geschützt. Bevor Ihre Identität aufgedeckt wird, holen wir zwingend Ihr Einverständnis dazu ein. Auch der Name anderer Personen, die Gegenstand der Meldung sind, und etwaige andere Personennamen sind vertraulich zu behandeln. Die Namen dieser Personen dürfen nur Personen bekannt werden, die für die Entgegennahme der Meldung oder für das Ergreifen von Folgemaßnahmen zuständig sind.
Dies gilt nicht für Personen, die vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen über Verstöße melden.